DOKUMENTATION - DATENSCHUTZ ‐ DSGVO



Die Therapeutin ist gesetzlich zur Dokumentation verpflichtet und muss diese mindestens 10 Jahre aufbewahren. Durch die gesetzliche Verpflichtung muss keine dezidierte Einverständniserklärung eingeholt werden.

Ihre Persönlichen Daten (Name, Geburtsdatum, Geschlecht, Sozialversicherungsnummer, Anschrift, Telefon‐ und Faxnummer, Email Adresse), gesundheitsbezogenen Daten (Versicherungsdaten, Krankengeschichte, Befunde, Diagnose, Rezepte, Überweisungen, Behandlungs‐Historie, Behandlungsnotizen, Dateien) und administrativ notwendigen Daten (Rechnungsanschrift, bezogene Leistungen, Rechnungen, Belege) von Patient:innen werden DSGVO konform verarbeitet und gespeichert. Dazu wird die die Praxissoftware smartTherapy von Synaptos verwendet.

Es werden keine Daten ohne Zustimmung von Patient:innen an Dritte weitergeleitet. Alle Informationen, die der zuständigen Physiotherapeutin gegeben werden, unterliegen laut §11c des Bundesgesetzes über die Regelung der gehobenen medizinisch‐technischen Dienste (MTD‐Gesetz) der absoluten Verschwiegenheitspflicht. Ohne Einverständnis der Patient:innen werden diese Informationen keiner anderen Person weitergegeben. Sollte sich eine Informationsweitergabe aus medizinisch‐ therapeutischen Gründen als sinnvoll erweisen, wird sich die Physiotherapeutin mit den Patient:innen darüber beraten.

Die Patient:innen sind gemäß Datenschutzgesetz jederzeit berechtigt eine umfangreiche Auskunftserteilung zu den zur Person der Patient:innen gespeicherten Daten anzufordern.
Gemäß Datenschutzgesetz können die Patient:innen jederzeit die Berichtigung und Sperrung einzelner personenbezogener Daten verlangen.



Als ausschließlicher Gerichtsstand wird Wien vereinbart. Es gilt das österreichische Recht. Sollten einzelne Klauseln der vorliegenden AGB ganz oder teilweise unwirksam sein, so berührt das nicht die Wirksamkeit der übrigen Klauseln und der Vertrag bleibt im Grundsatz bestehen, wobei die unwirksame Klausel durch eine Klausel ersetzt wird, die dem Zweck der unwirksamen Klausel wirtschaftlich am nächsten kommt. Die Verwendung der gewohnten männlichen Sprachform bei personenbezogenen Substantiven und Pronomen impliziert keine Benachteiligung des weiblichen Geschlechts, sondern soll im Sinne der sprachlichen Vereinfachung als geschlechtsneutral zu verstehen sein.